Die Kaskoversicherung gehört zu einer der wichtigsten Versicherungsleistungen und schützt bei einer Reihe von Schadensfällen. Am bekanntesten ist die Kaskoversicherung im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, doch auch in anderen Bereichen des alltäglichen Lebens kann diese sinnvoll zur Anwendung gebracht werden. Dazu gehört insbesondere auch das Mitführen eines Mobiltelefons. Ein solches Telefon kann schließlich während der Benutzung im Auto zu Unfällen führen, viele Autofahrer sind sich jedoch nicht über die Konsequenzen einer solchen Handlung im Klaren. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld vor, wenn in einem Fahrzeug ein Mobiltelefon benutzt wurde, ohne dass zugleich eine Fernsprecheinrichtung eingeschaltet war. Der Bußgeldkatalog für das Jahr 2011 sieht dabei eine Strafzahlung in Höhe von 40 Euro vor. Eine solche Strafe kann auch Radfahrern auferlegt werden, die für die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt 25 Euro zu zahlen haben.
Von einer Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt ist jedoch nicht nur wegen des Bußgelds abzuraten. Sehr viel schwerer wiegt nämlich die Tatsache, dass die Handynutzung in Versicherungsfällen dazu führen kann, dass keine Leistungen zu erwarten sind. So kann beispielsweise selbst bei einer Vollkaskoversicherung der Versicherer die Leistung ablehnen unter dem Verweis auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit. Der Versicherer beruft sich dabei auf § 61 VVG, da der Versicherte im Straßenverkehr die erforderliche Sorgfalt verletzt hat. Ein solches Verhalten kann tatsächlich vorliegen, wenn während der Fahrt ein Telefongespräch geführt wurde.
Ob in der Praxis tatsächlich fahrlässig gehandelt wurde oder nicht, kann im Einzelfall nur schwer zu bestimmen sein. In jedem Fall muss im Fahrzeug eine Freisprechanlage eingerichtet sein, da hier gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde. Das entsprechende Gesetz wurde bereits im Jahr 2002 erlassen, viele Autos wurden seitdem entsprechend aufgerüstet. In der Praxis macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um eine Teilkasko- oder eine Vollkaskoversicherung handelt. Bei großer Fahrlässigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versicherer die Leistung zu vermeiden versuchen wird.
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