Fester Bestandteil des aktuellen deutschen Sozialversicherungssystems ist die gesetzliche Rentenversicherung. Sie soll sicherstellen, dass jeder Bundesbürger im Rentenalter versorgt ist. Als Grundlage der Bestimmungen gilt das sechste Buch des Sozialgesetzes, Träger ist die “Deutsche Rentenversicherung”. Demnach ist jeder abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig, ebenso alle weiteren Pflichtversicherten oder freiwillige Versicherte.
§ 6 des Sozialgesetzbuches VI sieht jedoch vor, dass in bestimmten Fällen eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist. Dies gilt sowohl für Angestellte als auch Selbstständige, die bereits durch eine weitere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung abgesichert sind. Selbiges gilt für Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Einrichtungen, wenn diese in Zeiten verminderter Erwerbsfähigkeit eine gesicherte Anwartschaft auf Versorgung haben. Auch selbstständige Handwerker können sich befreien lassen, sofern sie vorab mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge in die Sozialversicherung eingezahlt haben. Darüber hinaus haben Existenzgründer die Möglichkeit, sich von der Deutschen Rentenversicherung befreien zu lassen. Dieser Zeitraum ist jedoch zunächst auf drei Jahre begrenzt und soll den Start in die Selbstständigkeit erleichtern. Über Einzelregelungen erteilt die Deutsche Rentenversicherung Auskunft.
Essenziell ist somit, dass nachgewiesen werden kann, dass die Altersvorsorge bereits auf einem dieser Wege abgesichert wird. Zur Antragstellung muss das entsprechende Formular, welches die Deutsche Rentenversicherung zum Onlineabruf anbietet, ausgefüllt und eingereicht werden. Wird der Befreiung zugestimmt, gilt diese nur für die Tätigkeit, die bei Antragsstellung ausgeübt wurde. Wird eine neue Tätigkeit aufgenommen, ist der Antrag gegebenenfalls erneut zu stellen, sofern die Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.
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