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Rechtsschutz: Handwerker und Kunden können sich absichern

Es gibt einige Mängel, die den Kunden durchaus zu einer Minderung der Rechnungssumme berechtigen. Laut Gesetz wird hier zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln unterschieden. Ein unwesentlicher Mangel ist beispielsweise eine Farbblase an der Wohnungstür, auch wenn sie ärgerlich ist. Entweder wird seitens des Handwerkers nachgebessert, oder aber der Auftraggeber kann einen Teil des Rechnungsbetrages einbehalten. Wie hoch dieser Teil sein darf, ist laut § 641 des BGB geregelt. Dies darf höchstens das Doppelte an Kosten sein, das zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist. Wenn erst ein Gutachter hinzugezogen werden muss, dann fällt oftmals ein Großteil der Kosten an. Hier sollte sich gütlich geeinigt werden, um auch für die Versicherung die Kosten im Rahmen zu halten.

Von einem wesentlichen Mangel spricht man, wenn das eingebaute Teil defekt, unbrauchbar oder die gestrichene Wohnungstür eine komplett andere Farbe aufweist. Hier muss dem Handwerker zwar eine angemessene Frist zur Nachbesserung gegeben werden, aber diese ist nicht gesetzlich geregelt, sodass es vielfach auf eine Verständigung der beiden Parteien hinausläuft. Ist die Abnahme nach einem erfolgten Ein- oder Umbau abgeschlossen, hat der Kunde höchsten 2 Jahre Zeit, einen Mangel anzumelden. Bei einem Neubau läuft die Frist nach 5 Jahren ab. Denn trotz einer erfolgreichen Übergabe können sich Mängel erst nach einiger Zeit bemerkbar machen. Damit der Handwerker sich in solchen Fällen auf seine Versicherung verlassen kann, ist es sehr sinnvoll, diese schon zu Beginn der Gewerbeaufnahme oder Betriebseröffnung abzuschließen. Nachdem sich ein Schadensfall eingestellt hat, sind die Versicherungen berechtigt, einen Antragsteller abzulehnen.

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